Das Generaldirektorat für Zivilluftfahrt („SHGM“) veröffentlichte im Amtsblatt Nr. 32748 vom 10.12.2024 eine Änderung der Verordnung über die Rechte von Fluggästen (SHY-YOLCU) („Fluggastrechteverordnung“), die die Rechte bei technisch oder betrieblich bedingter Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden am Endziel neu regelt.
Diese Information untersucht die Rechte der Fluggäste bei verspäteten Flügen nach der Fluggastrechteverordnung.
I. Anwendungsbereich
Die Änderung erfasst sämtliche Fluggäste in motorgetriebenen Starrflügelflugzeugen auf Linien- und Nichtlinienflügen türkischer Luftfahrtunternehmen zu oder von türkischen Flughäfen sowie ausländischer Unternehmen bei Abflügen von türkischen Flughäfen.
II. Allgemeine Grundsätze
Die Ergänzung zu Artikel 6 „Flugverspätungen“ verpflichtet das ausführende Luftfahrtunternehmen zur unverzüglichen Erfüllung der Pflichten nach Artikel 8 und 9, wenn technisch oder betrieblich bedingte Verspätungen zu einer mindestens drei Stunden verspäteten Ankunft am Endziel führen. Damit ist bei entsprechenden Inlands- und Auslandsflügen eine Entschädigung zu zahlen.
Die Entschädigung beträgt bei Inlandsflügen 100 Euro und bei Auslandsflügen je nach Entfernung:
- 250 Euro bei Flügen bis einschließlich 1.500 Kilometern,
- 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern,
- 600 Euro bei Flügen über 3.500 Kilometer.
Dies sind die vorgesehenen Entschädigungsbeträge.
Die umstrittene Verwendung des Wechselkurses am Tag des Ticketkaufs wurde beendet. Maßgeblich ist nun der Wechselkurs am Tag der Entschädigungszahlung.
Erstattungs- und Umbuchungsrechte, die bisher bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden galten, greifen nun auch bei technisch oder betrieblich bedingten Verspätungen von mindestens drei Stunden. Zusätzlich zur Entschädigung bestehen folgende Rechte:
- Erstattung des vollständigen Kaufpreises für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Abschnitte, wenn die Reise ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllt,
- innerhalb von sieben Tagen in bar, per Überweisung, Bankanweisung oder Scheck oder mit unterzeichneter Zustimmung des Fluggasts durch Reisegutscheine und/oder andere Leistungen; außerdem ein kostenloser frühestmöglicher Rückflug zum ursprünglichen Abflugort.
- Anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen.
- Anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren gewünschten Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze, unter vergleichbaren Reisebedingungen.
Zusammenfassend gilt bei mindestens drei Stunden verspäteten Inlands- oder Auslandsflügen: (i) Die Fluggesellschaften müssen eine Entschädigung zahlen, (ii) zusätzlich sind auf Wunsch die Ticketkosten innerhalb von sieben Tagen zu erstatten und bei Anschlussreisen ein kostenloser frühestmöglicher Rückflug zum Ausgangspunkt zu ermöglichen, oder (iii) auf Wunsch sind die Tickets auf den frühestmöglichen Alternativflug oder (iv) auf einen Flug zu einem späteren Zeitpunkt umzubuchen.
III. Inkrafttreten
Die am 10.12.2024 im Amtsblatt veröffentlichte Änderung trat am selben Tag in Kraft.
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