Vom 27.11.2025 stammt der Gesetzentwurf zur Änderung des türkischen Strafgesetzbuchs und bestimmter weiterer Gesetze (“Gesetzentwurf“), der Änderungen des Übergangsartikels 10 des Gesetzes Nr. 5275 über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmaßnahmen vorsieht.
Nach der Begründung soll das Erfordernis eines Anstaltsaufenthalts am 31.07.2023 entfallen, damit wegen bis einschließlich zu diesem Datum begangener Straftaten Verurteilte früher in den offenen Vollzug oder unter Bewährungsaufsicht wechseln können.
Die vorgeschlagene Änderung betrifft ausschließlich Übergangsartikel 10 des Gesetzes Nr. 5275. Die bisherige und die geplante Fassung sind nachfolgend dargestellt:
| Bisherige Fassung | Geplante Fassung |
|---|---|
Übergangsartikel 10 (…) (6) Ausgenommen sind Straftaten nach Buch 2, Teil 4, Kapitel 4, 5, 6 und 7 des türkischen Strafgesetzbuchs, Straftaten nach dem Antiterrorgesetz und im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation begangene Straftaten. Verurteilte, die sich zum 31.07.2023 im geschlossenen Vollzug befanden, können nach Erfüllung folgender Voraussetzungen in den offenen Vollzug wechseln: Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe unter zehn Jahren müssen sie einen Monat, bei zehn Jahren oder mehr drei Monate im geschlossenen Vollzug verbüßt haben; bis zum regulären Wechsel in den offenen Vollzug dürfen höchstens drei Jahre verbleiben. Diese Verurteilten sowie diejenigen, die sich am 31.07.2023 gemäß Übergangsartikel 9 Absatz 6 im offenen Vollzug befanden, können auf Antrag nach mindestens drei Monaten offenen Vollzugs ihre Strafe drei Jahre früher als nach den einschlägigen Vorschriften vorgesehen unter Bewährungsaufsicht verbüßen. (7) Absatz 6 gilt auch für Verurteilte, deren Strafvollstreckung zum 31.07.2023 (a) gemäß Artikel 16, 16/A oder 17 aufgeschoben oder (b) ausgesetzt war. (8) Absatz 6 findet keine Anwendung auf Strafen, die zum 31.07.2023 infolge des Widerrufs der bedingten Entlassung vollständig vollstreckt werden (…) [77]. Er gilt jedoch für andere Freiheitsstrafen dieser Verurteilten, die zum 31.07.2023 rechtskräftig, aber noch nicht vollstreckt waren. | Übergangsartikel 10 (…) (6) Ausgenommen sind Straftaten nach Buch 2, Teil 4, Kapitel 4, 5, 6 und 7 des türkischen Strafgesetzbuchs, Straftaten nach dem Antiterrorgesetz und im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation begangene Straftaten. Verurteilte, die sich wegen bis einschließlich 31.07.2023 begangener Straftaten im geschlossenen Vollzug befinden, können nach Erfüllung folgender Voraussetzungen in den offenen Vollzug wechseln: Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe unter zehn Jahren müssen sie einen Monat, bei zehn Jahren oder mehr drei Monate im geschlossenen Vollzug verbüßt haben; bis zum regulären Wechsel in den offenen Vollzug dürfen höchstens drei Jahre verbleiben. Diese Verurteilten sowie diejenigen, die sich wegen bis einschließlich 31.07.2023 begangener Straftaten im offenen Vollzug befinden, können auf Antrag nach mindestens drei Monaten offenen Vollzugs ihre Strafe drei Jahre früher als nach den einschlägigen Vorschriften vorgesehen unter Bewährungsaufsicht verbüßen. |
Bei Verabschiedung würde der Entwurf für bis einschließlich 31.07.2023 begangene Straftaten einen drei Jahre früheren Wechsel in den offenen Vollzug oder unter Bewährungsaufsicht ermöglichen, ohne einen Anstaltsaufenthalt am Stichtag zu verlangen. Der Anwendungsbereich bleibt unverändert: Straftaten nach Buch 2, Teil 4, Kapitel 4 bis 7 des türkischen Strafgesetzbuchs, nach dem Antiterrorgesetz und im Rahmen von Organisationstätigkeiten bleiben ausgenommen.
Ziel ist ein gerechter Strafvollzug: Nicht vom Verurteilten verursachte Verzögerungen, etwa längere Ermittlungen oder Verfahren bei zeitgleichen Straftaten, sollen nicht zu seinem Nachteil wirken. Der Wechsel in den offenen Vollzug oder unter Bewährungsaufsicht soll drei Jahre früher möglich werden.
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