Wie bereits bekannt, war im Rahmen des 11. Justizreformpakets eine Gesetzesänderung vorgesehen, mit der das Erfordernis eines Aufenthalts in einer Strafvollzugsanstalt am 31. Juli 2023 entfallen sollte. Dadurch sollten wegen bis einschließlich zu diesem Datum begangener Straftaten Verurteilte früher in den offenen Vollzug wechseln und/oder unter Bewährungsaufsicht entlassen werden können.
Im Amtsblatt Nr. 33118 vom 25.12.2025 wurde das „Gesetz zur Änderung des türkischen Strafgesetzbuchs, bestimmter weiterer Gesetze und der Gesetzesverordnung Nr. 631“ veröffentlicht, das den Übergangsartikel 10 des Gesetzes Nr. 5275 über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmaßnahmen änderte.
Die bisherige und die geänderte Fassung des Übergangsartikels 10 des Gesetzes Nr. 5275 sind nachfolgend dargestellt:
| Bisherige Fassung | Neue Fassung |
|---|---|
Übergangsartikel 10 (…) (6) Ausgenommen sind Straftaten nach Buch 2, Teil 4, Kapitel 4, 5, 6 und 7 des türkischen Strafgesetzbuchs, Straftaten nach dem Antiterrorgesetz und im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation begangene Straftaten. Verurteilte, die sich zum 31.07.2023 im geschlossenen Vollzug befanden, können nach Erfüllung folgender Voraussetzungen in den offenen Vollzug wechseln: Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe unter zehn Jahren müssen sie einen Monat, bei zehn Jahren oder mehr drei Monate im geschlossenen Vollzug verbüßt haben; bis zum regulären Wechsel in den offenen Vollzug dürfen höchstens drei Jahre verbleiben. Diese Verurteilten sowie diejenigen, die sich am 31.07.2023 gemäß Übergangsartikel 9 Absatz 6 im offenen Vollzug befanden, können auf Antrag nach mindestens drei Monaten offenen Vollzugs ihre Strafe drei Jahre früher als nach den einschlägigen Vorschriften vorgesehen unter Bewährungsaufsicht verbüßen. (7) Absatz 6 gilt auch für Verurteilte, deren Strafvollstreckung zum 31.07.2023 (a) gemäß Artikel 16, 16/A oder 17 aufgeschoben oder (b) ausgesetzt war. (8) Absatz 6 findet keine Anwendung auf Strafen, die zum 31.07.2023 infolge des Widerrufs der bedingten Entlassung vollständig vollstreckt werden (…) [77]. Er gilt jedoch für andere Freiheitsstrafen dieser Verurteilten, die zum 31.07.2023 rechtskräftig, aber noch nicht vollstreckt waren. | Übergangsartikel 10 (…) (6) Ausgenommen sind vorsätzliche Tötung nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstaben (d), (e) und (f) des türkischen Strafgesetzbuchs, Tötungsdelikte infolge des Einsturzes, Zusammenbruchs oder der Beschädigung von Gebäuden oder anderen Bauwerken durch Erdbeben, Straftaten gegen die sexuelle Unversehrtheit nach Artikel 102, 103 und 104 Absätze 2 und 3, Straftaten nach Buch 2, Teil 4, Kapitel 4, 5, 6 und 7 des türkischen Strafgesetzbuchs, Straftaten nach dem Antiterrorgesetz und im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation begangene Straftaten. Verurteilte, die sich wegen bis einschließlich 31.07.2023 begangener Straftaten im geschlossenen Vollzug befinden, können nach Erfüllung folgender Voraussetzungen in den offenen Vollzug wechseln: Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe unter zehn Jahren müssen sie einen Monat, bei zehn Jahren oder mehr drei Monate im geschlossenen Vollzug verbüßt haben; bis zum regulären Wechsel in den offenen Vollzug dürfen höchstens drei Jahre verbleiben. Diese Verurteilten sowie diejenigen, die sich wegen bis einschließlich 31.07.2023 begangener Straftaten im offenen Vollzug befinden, können auf Antrag nach mindestens drei Monaten offenen Vollzugs ihre Strafe drei Jahre früher als nach den einschlägigen Vorschriften vorgesehen unter Bewährungsaufsicht verbüßen. |
Die Änderung ermöglicht Personen, deren Straftaten bis einschließlich 31.07.2023 begangen wurden, einen um drei Jahre früheren Wechsel in den offenen Vollzug oder eine entsprechend frühere Verbüßung unter Bewährungsaufsicht, ohne dass sie sich an diesem Stichtag in einer Vollzugsanstalt befunden haben müssen.
Anders als im ursprünglichen Entwurf sind neben Straftaten nach Buch 2, Teil 4, Kapitel 4 bis 7 des türkischen Strafgesetzbuchs, dem Antiterrorgesetz und im Rahmen von Organisationstätigkeiten begangenen Straftaten zusätzlich folgende Taten ausgenommen:
- vorsätzliche Tötung eines Verwandten in auf- oder absteigender Linie, eines Ehegatten, früheren Ehegatten oder Geschwisters,
- vorsätzliche Tötung eines Kindes oder einer körperlich oder geistig wehrlosen Person,
- vorsätzliche Tötung einer Frau,
- Tötungsdelikte infolge des Einsturzes, Zusammenbruchs oder der Beschädigung von Gebäuden oder anderen Bauwerken durch Erdbeben,
- sexuelle Übergriffe und sexueller Missbrauch von Kindern,
- die in Absatz 2 und 3 geregelten Fälle sexuellen Verkehrs mit Minderjährigen, bei denen für den Täter ein Eheverbot gegenüber dem Opfer besteht, er die Betreuung vor einer Adoption übernommen hat oder im Rahmen eines Pflegeverhältnisses zum Schutz, zur Betreuung und Beaufsichtigung verpflichtet ist.
Die Dauer der Bewährungsaufsicht, Rückfallregelungen, ein Widerruf der bedingten Entlassung, Disziplinarmaßnahmen, Flucht oder Aufsichtsverstöße sowie eine frühere Inanspruchnahme von COVID-19-Regelungen sind gesondert zu prüfen. Unter der Annahme, dass sämtliche Faktoren zugunsten des Angeklagten vorliegen, wird nachfolgend der Vollzug einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten wegen qualifizierter Veruntreuung nach Artikel 160 des Bankengesetzes Nr. 5411 für eine bis einschließlich 31.07.2023 begangene Tat nach dem 11. Justizreformpaket untersucht.
Da die bankrechtliche Veruntreuung keinem besonderen Vollzugsregime unterliegt und nicht zu den Ausnahmen des 11. Justizreformpakets zählt, gilt nach Artikel 107 des Gesetzes Nr. 5275 eine Quote von ½ für die bedingte Entlassung. Der maßgebliche Zeitraum beträgt daher vier Jahre und zwei Monate.
Da die Strafe mehr als drei, aber weniger als zehn Jahre beträgt, gilt Artikel 6 der Verordnung über den Wechsel in den offenen Vollzug: Bei Strafen unter zehn Jahren sind mindestens ein Monat geschlossenen Vollzugs, gute Führung und weniger als sieben Jahre bis zur bedingten Entlassung erforderlich. Nach einem Monat geschlossenen Vollzugs kann daher der Wechsel erfolgen.
Nach dem bisherigen Vollzugsregime würde der Angeklagte nach einem Monat geschlossenen Vollzugs in den offenen Vollzug wechseln und ein Jahr vor der bedingten Entlassung Bewährungsaufsicht in Anspruch nehmen können. Somit wären zuvor ein Monat geschlossenen und drei Jahre und ein Monat offenen Vollzugs zu verbüßen.
Nach dem 11. Justizreformpaket würde der Angeklagte nach einem Monat geschlossenen Vollzugs gemäß Übergangsartikel 10 des Gesetzes Nr. 5275 drei Monate im offenen Vollzug verbringen. Anschließend kann er drei Jahre früher Bewährungsaufsicht in Anspruch nehmen und nach insgesamt vier Monaten in einer Vollzugsanstalt die verbleibende Strafe unter Aufsicht verbüßen.
Bei der Bestimmung des Vollzugsregimes sind jedoch die Aufsichtsdauer, Rückfallregelungen, ein Widerruf der bedingten Entlassung, Disziplinarmaßnahmen, Flucht oder Aufsichtsverstöße und besondere Vollzugsvorschriften in jedem Einzelfall sorgfältig und gesondert zu prüfen.
Zusammenfassend verhindert die Regelung, dass nicht vom Verurteilten verursachte Verzögerungen, etwa längere Ermittlungen oder Gerichtsverfahren bei zeitgleich begangenen Straftaten, zu dessen Nachteil wirken. Sie ermöglicht einen um drei Jahre früheren Wechsel in den offenen Vollzug oder unter Bewährungsaufsicht.
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