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Strommarkt / Energierecht

Verfahren und Grundsätze für Anteilsübertragungen durch Inhaber von Vorlizenzen auf dem Strommarkt festgelegt

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VERFAHREN UND GRUNDSÄTZE FÜR ANTEILSÜBERTRAGUNGEN DURCH INHABER VON VORLIZENZEN AUF DEM STROMMARKT FESTGELEGT

Die Energiemarktregulierungsbehörde („EPDK“) veröffentlichte im Amtsblatt Nr. 32688 vom 10.10.2024 eine Änderung der Strommarktlizenzverordnung („Lizenzverordnung“), nach der jede unmittelbare Anteilsänderung sowie jede mittelbare Beteiligungsänderung von mindestens 10 % bei Lizenzinhabern der Genehmigung des Energiemarktregulierungsrats („Rat“) bedarf.

Der Beschluss des Rats Nr. 12993 vom 07.11.2024, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 32717 vom 09.11.2024 („Ratsbeschluss“), legt Genehmigungsverfahren für Anteilsübertragungen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe (c) der Lizenzverordnung fest, die durch eine Änderung von mindestens 10 % zum Eintritt eines neuen mittelbaren Gesellschafters führen, sowie für geplante Übertragungen nach Buchstabe (ı).

Diese Information untersucht die Pflichten von Lizenzinhabern bei Anteilsübertragungen nach dem Ratsbeschluss.

I. Anwendungsbereich

Der Ratsbeschluss erfasst folgende Anteilsübertragungen:

i. Änderungen der Beteiligungsstruktur eines Vorlizenzinhabers, die infolge geänderter Beteiligungsstrukturen im Ausland gegründeter Gesellschafter zum Eintritt eines neuen mittelbaren Gesellschafters führen, und

ii. Änderungen durch unmittelbaren oder mittelbaren Anteilserwerb an einem Vorlizenzinhaber durch im Ausland gegründete juristische Personen oder nach Gesetz Nr. 6102 gegründete, jedoch von ausländischen juristischen Personen kontrollierte Gesellschaften.

Diese Vorgänge fallen unter den Ratsbeschluss.

Artikel 6 erfasst auch Genehmigungen für unmittelbare oder mittelbare Anteilsänderungen zugunsten ausländischer Personen, die keinen Kontrollwechsel beim Vorlizenzinhaber bewirken.

II. Allgemeine Grundsätze

Innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der Genehmigung muss der Marktteilnehmer dem Rat Unterlagen vorlegen, die unabhängig vom übertragenen Anteil eine zusätzliche Erhöhung des eingezahlten Kapitals um 25 % der Gesamtinvestitionssumme für die Hauptenergiequelle nachweisen.

Artikel 2 legt für die Berechnung des eingezahlten Kapitals folgende Einheitsinvestitionsbeträge der Hauptenergiequelle fest:

HauptenergiequelleEinheitsinvestitionsbetrag (TL/MWm)
Wind35.000.000,00
Solar18.000.000,00
Wasserkraft35.000.000,00
Geothermie50.000.000,00
Biomasse50.000.000,00
Erdgas / Flüssiggas18.000.000,00
Heizöl / Naphtha18.000.000,00
Kohle35.000.000,00
Sonstige50.000.000,00

Zu den Genehmigungsvoraussetzungen gehört der Nachweis, dass das erforderliche eingezahlte Kapital aus dem Ausland finanziert wurde.

III. Sanktionen

Nach Artikel 4 wird die Genehmigung für unwirksam erklärt und die Vorlizenz widerrufen, wenn die genehmigte Anteilsübertragung erfolgt, die Kapitalerhöhung jedoch nicht fristgerecht vorgenommen wird. Gleiches gilt, wenn das eingezahlte Kapital vor Erteilung der Erzeugungslizenz unter den vorgeschriebenen Betrag fällt.

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