- Einleitung
Das am 31. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlichte Gesetz Nr. 7589 zur Änderung bestimmter Gesetze zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Justiz („Gesetz Nr. 7589“) änderte das Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz Nr. 2004 („İİK“), insbesondere dessen Artikel 114 über Versteigerungsverfahren und Versteigerungsbedingungen. Damit soll der seit Langem öffentlich erörterte Ansatz gesetzlich umgesetzt werden, bei der Aufhebung von Miteigentum zunächst eine Veräußerung unter den Miteigentümern vorzusehen. Die Änderungen betreffen insbesondere geerbte Immobilien, Ausnahmen von Sicherheitsleistungen, Mindestgebote und Sanktionen bei nicht fristgerechter Zahlung des Zuschlagspreises.
Diese Information untersucht die Änderungen des Artikels 114 İİK.
II. Veräußerung geerbter Immobilien ausschließlich unter Erben
Die Änderung des İİK führt ein neues Verfahren für Immobilien ein, die (i) alle Eigentümer im Wege der Erbfolge erworben haben und an denen (ii) keine Dritten Eigentumsrechte halten, sofern die Aufhebung des Miteigentums durch Verkauf angeordnet wird. Nach der Anordnung findet die erste vom Verkaufsbeamten durchgeführte Versteigerung ausschließlich unter den erbenden Eigentümern statt. Dieses besondere Verfahren wird im gesamten Ablauf nur einmal angewendet.
Bei dieser besonderen ersten Versteigerung ausschließlich unter Erben müssen Gebote mindestens 100 % des Schätzwerts erreichen. Die allgemeine Möglichkeit, ab 50 % des Schätzwerts zu bieten, gilt hier somit nicht. Ziel ist es, die Immobilie ohne Wertverlust in der Familie zu halten. Bei der zweiten Versteigerung oder bei Verkäufen nach der allgemeinen Regel bleibt das Mindestgebot bei 50 % des Schätzwerts.
III. Befreiung des Fiskus von der Sicherheitsleistung
Die Änderung von Artikel 114 Absatz 7 Nummer 6 nimmt ausdrücklich eine Befreiung des Fiskus von der Sicherheitsleistung bei Versteigerungen auf. Die bestehende Befreiung des die Veräußerung beantragenden Gläubigers bleibt erhalten, soweit seine Forderung die erforderliche Sicherheit deckt.
IV. Verschärfte Sanktionen bei Nichtzahlung des Zuschlagspreises
Neue Sanktionen sollen die Ernsthaftigkeit der Gebote sichern und Nachteile verhindern, wenn der erfolgreiche Bieter den Zuschlagspreis nicht fristgerecht zahlt. Gegen ihn wird eine Verwaltungsgeldbuße von 5 % seines Gebots verhängt. Sie wird vom zuständigen Vollstreckungsamt oder Verkaufsbeamten festgesetzt und nach Gesetz Nr. 6183 beigetrieben.
Ist der erfolgreiche Bieter der die Veräußerung beantragende Gläubiger und zahlt er nicht fristgerecht, werden 10 % des Schätzwerts von seiner Forderung abgezogen. Sämtliche Verkaufskosten trägt ebenfalls der Gläubiger; sie dürfen nicht dem Schuldner auferlegt werden.
Bei Nichtzahlung werden zunächst die Verkaufskosten von der Sicherheit abgezogen; der Rest wird den Miteigentümern anteilig ausgezahlt. Ist der säumige Bieter selbst Miteigentümer, wird die gesamte Sicherheit ohne Abzug von Verkaufskosten unmittelbar anteilig an die übrigen Miteigentümer ausgekehrt.
V. Inkrafttreten
Nach Artikel 26 des Gesetzes Nr. 7589 trat die Änderung des İİK mit der Veröffentlichung in Kraft. Gemäß Übergangsartikel 1 desselben Gesetzes gilt sie jedoch nicht für vor dem 31. Juli 2026 bekannt gemachte Versteigerungen.
VII. Fazit
Die Änderungen verfolgen zwei Hauptziele: Sie sollen verhindern, dass geerbte Familienimmobilien unter Wert an Dritte veräußert werden, und Erben einen vorrangigen Erwerb ermöglichen. Außerdem sollen abschreckende finanzielle Sanktionen, darunter eine Verwaltungsgeldbuße von 5 % und der vollständige Verlust der Sicherheit, unseriöse Gebote verhindern, die Versteigerungen blockieren oder verzögern. Da die Änderungen auf nach dem 31. Juli 2026 bekannt gemachte Versteigerungen Anwendung finden, ist der Zeitpunkt der Klageerhebung oder des Beginns der Verkaufsmaßnahmen unerheblich.
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