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Immobilienrecht / Steuerrecht

Nachweispflicht für Einnahmen und Zahlungen aus der Vermietung von Gewerberäumen und Wohnraum eingeführt

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Das Präsidium der Steuerverwaltung des Finanzministeriums („Steuerverwaltung“) veröffentlichte im Amtsblatt Nr. 32695 vom 17.10.2024 die Allgemeine Einkommensteuerbekanntmachung (Seriennummer 328) („Bekanntmachung Nr. 328“), die Nachweisverfahren für Gewerbe- und Wohnraummietzahlungen sowie Sanktionen bei Pflichtverstößen festlegt.

Diese Information untersucht mögliche Auswirkungen auf bestehende Mietverträge und die durch Bekanntmachung Nr. 328 eingeführten Pflichten.

I. Anwendungsbereich

Die Bekanntmachung erfasst Vorgänge von (i) Einkommensteuerpflichtigen, (ii) Körperschaftsteuerpflichtigen und (iii) Nichtsteuerpflichtigen. Erfasst sind sämtliche Einnahmen und Zahlungen aus Gewerbe- und Wohnraumvermietungen, einschließlich wöchentlicher, täglicher und ähnlicher kurzfristiger Vermietungen. Nach Artikel 2 Absatz 3 sind Zahlungen über Gerichte oder Vollstreckungsverfahren sowie Sachleistungen ausgenommen. Damit fallen Mietzahlungen sämtlicher Vermieter und Mieter unabhängig vom Steuerpflichtigenstatus unter die Bekanntmachung.

II. Allgemeine Grundsätze

Nach Artikel 2 Absatz 1 müssen sämtliche Vermieter und Mieter unabhängig vom Steuerpflichtigenstatus Gewerbe- und Wohnraummietzahlungen über Banken nach Gesetz Nr. 5411 oder die Post- und Telegrafengesellschaft („PTT“) abwickeln. Nach Absatz 5 gelten Bank- oder PTT-Belege und Kontoauszüge als Nachweise. Bei Miteigentum genügt die Zahlung der gesamten Miete an einen der Vermieter über eine Bank oder PTT.

III. Sanktionen

Jede Person, die diese Pflichten verletzt, unterliegt für jeden Vorgang einer besonderen Formverstoßbuße nach dem Steuerverfahrensgesetz Nr. 213 („VUK“), Zusatzartikel 355. Die Mindestbeträge lauten:

– 20.000 TL für Kaufleute erster Klasse und selbstständig Berufstätige,

– 10.000 TL für Kaufleute zweiter Klasse, buchführende Landwirte und nach dem vereinfachten Verfahren Besteuerte,

– 5.000 TL für alle übrigen Personen.

Die Buße beträgt 10 % des Vorgangsbetrags, mindestens jedoch die genannten Beträge. Mindest- und Höchstbeträge sowie Bußen werden jährlich ab Jahresbeginn anhand des Neubewertungssatzes des Vorjahres nach dem Steuerverfahrensgesetz angepasst. Die Summe der besonderen Formverstoßbußen darf pro Kalenderjahr 20 Millionen TL nicht übersteigen.

Artikel 3 Absatz 4 führt eine der Selbstanzeige und Berichtigung ähnliche Entlastung ein: Meldet der Zahlende einen nicht ordnungsgemäßen Zahlungsvorgang innerhalb von fünf Arbeitstagen freiwillig, wird allein gegen ihn keine besondere Formverstoßbuße nach dieser Regelung verhängt.

IV. Auswirkungen auf bestehende Mietverträge 

Bestehende Vertragsklauseln, die Mietzahlungen außerhalb von Banken oder PTT vorsehen, können nicht mehr rechtmäßig angewendet werden. Die Verträge sind durch eine Vereinbarung über Zahlungen über Banken oder PTT an Bekanntmachung Nr. 328 anzupassen. Verweigert der Vermieter eine Ergänzung, sind Barzahlungsklauseln nach unserer Auffassung dennoch unwirksam, weil Barzahlungen nun sanktioniert werden; der Mieter kann alternative Wege nutzen.

Die PTT-Tarife für 2024 sehen jedoch für an eine Adresse zugestellte Geldüberweisungen eine Obergrenze von 10.000,00 TL vor; höhere Mietbeträge können daher nicht auf diesem Weg versandt werden.

Teilt der Vermieter keine Bankverbindung mit oder besteht er auf Barzahlung, sollte die Miete nach unserer Auffassung zunächst per PTT an seine Adresse gesandt werden. Wird keine IBAN mitgeteilt oder die PTT-Zahlung abgelehnt, muss der Mieter nach den einschlägigen Bestimmungen des türkischen Obligationengesetzbuchs Nr. 6098 gerichtlich die Bestimmung einer Hinterlegungsstelle beantragen. 

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