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Energierecht / Erdölmarkt

Mindestbeträge des eingezahlten Kapitals für Raffinerie-, Transport-, Lagerungs-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Bunkerlieferlizenzen festgelegt

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Die Energiemarktregulierungsbehörde („EPDK“) veröffentlichte im Amtsblatt Nr. 32709 vom 01.11.2024 eine Änderung der Erdölmarktlizenzverordnung („Lizenzverordnung“), wonach das erforderliche eingezahlte Mindestkapital der Antragsteller durch den Energiemarktregulierungsrat („Rat“) festgelegt wird und Lizenzen bei Nichterfüllung der Kapitalanforderung beendet werden.

Der Beschluss des Rats Nr. 12980 vom 07.11.2024, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 32717 vom 09.11.2024 („Ratsbeschluss“), legt nach Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe (a) der Lizenzverordnung Mindestkapitalanforderungen für Raffinerie-, Transport-, Lagerungs-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Bunkerlieferlizenzen fest.

Diese Information untersucht die Mindestkapitalpflichten für Lizenzanträge und Lizenzinhaber nach dem Ratsbeschluss.

I. Anwendungsbereich

Der Ratsbeschluss erfasst Anträge und bestehende Inhaber von Raffinerie-, Transport-, Lagerungs-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Bunkerlieferlizenzen, ausgenommen staatliche Wirtschaftsunternehmen.

II. Allgemeine Grundsätze

Mit Ausnahme staatlicher Wirtschaftsunternehmen gelten bei Antragstellung und während der gesamten Lizenzlaufzeit folgende Mindestbeträge des eingezahlten Kapitals:

LizenzartEingezahltes Kapital
Raffinerie (in Betrieb)375.000.000,00 TL
Raffinerie (im Bau)75.000.000,00 TL
Transport2.000.000,00 TL
Lagerung3.000.000,00 TL
Verarbeitung1.500.000,00 TL
Vertrieb100.000.000,00 TL
Bunkerlieferung (Schiffs- und/oder Flugzeugbetankung)6.000.000,00 TL
Bunkerlieferung (Schmierstoffversorgung)-

Inhaber von Raffinerielizenzen müssen der EPDK bis zum Ende des auf die Betriebsaufnahme folgenden Kalenderjahres durch einen vereidigten Finanzberater bestätigte Unterlagen über die Erfüllung des Mindestkapitals für aktive Raffinerien vorlegen.

III. Sanktionen

Nach Artikel 5 Absatz 6 der Lizenzverordnung führt die Nichterfüllung der Anforderungen an das eingezahlte Kapital zur Beendigung der Lizenz gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe (e).

IV. Inkrafttreten

Der am 09.11.2024 im Amtsblatt veröffentlichte Ratsbeschluss trat am 01.11.2024 in Kraft.

Die Prüfung am Tag des Inkrafttretens noch offener Anträge wird fortgesetzt, nachdem innerhalb der letzten drei Monate ausgestellte, durch einen vereidigten Finanzberater bestätigte Nachweise über das erforderliche Mindestkapital bei der EPDK eingereicht wurden.

Raffinerie- und Vertriebslizenzinhaber, deren Lizenzen vor Inkrafttreten erteilt wurden, müssen entsprechende, innerhalb der letzten drei Monate ausgestellte Nachweise bis zum 01.06.2026 bei der EPDK vorlegen.

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